
Hier beantworten wir Ihnen Fragen zu den Themen Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen. Sollten Sie auf eine Frage keine Antwort finden zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Für die Kontrolle von bestehenden Aufzugsanlagen im betrieblichen Bereich ist die Suva, gestützt auf UVG und VUV, zuständig.
Im nicht betrieblichen Bereich sind die Kantone zuständig. Einige Kantone haben in ihren Baugesetzen Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit bestehender Anlagen erlassen. Der Kanton Zürich führt z.B. periodische Aufzugskontrollen durch.
Für die Betriebssicherheit der Anlage ist der Eigentümer/Betreiber verantwortlich. Für betriebliche Anlagen ist die gesetzliche Grundlagen Art. 32b VUV. Für nichtbetriebliche Anlagen gilt die Haftung gemäss Art. 58 OR (Werkeigentümerhaftung).
Gemäss der Aufzugsrichtlinie ist der Montagebetrieb verpflichtet, dem Eigentümer eine Betriebs- bzw. Wartungsanleitung abzugeben. Diese legt die Wartungsintervalle fest.
Gemäss der Aufzugsrichtlinie ist der Montagebetrieb verpflichtet, dem Eigentümer eine Betriebs- bzw. Wartungsanleitung abzugeben. Diese legt die Wartungsintervalle fest.
In der Schweiz besteht - mit Ausnahme von Art. 368 OR (Nachbesserung eines mangelhaften Werkes während der Gewährleistungs- oder Garantiefrist) - keine gesetzliche Pflicht, Ersatzteile für eine bestimmte Dauer zur Verfügung zu halten.
Die Verfügbarkeit von Ersatzteilen wird in der Aufzugsbranche in der Regel zwischen dem Anlageneigentümer und dem Aufzugsunternehmen entweder im Neuanlagen-Werkvertrag oder (in den meisten Fällen) im Wartungsvertrag geregelt.
Der nachträgliche Einbau von Steigleitungen im Aufzugsschacht ist unzulässig.
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