Hier beantworten wir Ihnen Fragen zu den Themen Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen. Sollten Sie auf eine Frage keine Antwort finden zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Welche Durchführungsorgane sind für Aufzugskontrollen von bestehenden Aufzügen zuständig?

Für die Kontrolle von bestehenden Aufzugsanlagen im betrieblichen Bereich ist die Suva, gestützt auf UVG und VUV, zuständig.

Im nicht betrieblichen Bereich sind die Kantone zuständig. Einige Kantone haben in ihren Baugesetzen Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit bestehender Anlagen erlassen. Der Kanton Zürich führt z.B. periodische Aufzugskontrollen durch.

Wer ist für den Unterhalt / Wartung verantwortlich?

Für die Betriebssicherheit der Anlage ist der Eigentümer/Betreiber verantwortlich. Für betriebliche Anlagen ist die gesetzliche Grundlagen Art. 32b VUV. Für nichtbetriebliche Anlagen gilt die Haftung gemäss Art. 58 OR (Werkeigentümerhaftung).

Gemäss der Aufzugsrichtlinie ist der Montagebetrieb verpflichtet, dem Eigentümer eine Betriebs- bzw. Wartungsanleitung abzugeben. Diese legt die Wartungsintervalle fest.

Wie häufig müssen Aufzüge gewartet werden?

Gemäss der Aufzugsrichtlinie ist der Montagebetrieb verpflichtet, dem Eigentümer eine Betriebs- bzw. Wartungsanleitung abzugeben. Diese legt die Wartungsintervalle fest.

Wie lange muss die Verfügbarkeit von Ersatzteilen gewährleistet werden?

In der Schweiz besteht – mit Ausnahme von Art. 368 OR (Nachbesserung eines mangelhaften Werkes während der Gewährleistungs- oder Garantiefrist) – keine gesetzliche Pflicht, Ersatzteile für eine bestimmte Dauer zur Verfügung zu halten. 

Die Verfügbarkeit von Ersatzteilen wird in der Aufzugsbranche in der Regel zwischen dem Anlageneigentümer und dem Aufzugsunternehmen entweder im Neuanlagen-Werkvertrag oder (in den meisten Fällen) im Wartungsvertrag geregelt.

Dürfen Fremdleitungen in einen bestehenden Aufzugsschacht eingebaut werden?

Der nachträgliche Einbau von Steigleitungen im Aufzugsschacht ist unzulässig.

Wann wird das 2G-Netz abgeschaltet und wer ist für die Umrüstung des Notrufs verantwortlich bzw. bezahlt diese?

Die Swisscom hat beschlossen, das 2G-Netz per 31. Dezember 2020 ausser Betrieb zu nehmen. Der Anlageeigentümer trägt die Verantwortung für die Umrüstung. Die 2G-Technologie wird ausgebaut und durch eine moderne 3G/4G-Lösung ersetzt. Das neue Gateway wird anschliessend konfiguriert und auf alle Funktionalitäten geprüft – insbesondere ob Verbindung und Rückruf zur Notrufzentrale reibungslos funktionieren. Die Kosten für die Umrüstung des Notrufs trägt der Anlageeigentümer. Diese variieren je nach der gewählten Umrüstungslösung. Ihr VSA Wartungs-unternehmen berät Sie professionell.

Kann ein Wartungsvertrag zu jeder Zeit gekündigt/widerrufen werden?

Der Wartungsvertrag ist ein werkvertragsähnliches Dauerschuldverhältnis. Er kann nur auch wichtigen Gründen (z.B. wiederholte Vertragsverletzungen einer Vertragspartei) ausserordentlich gekündigt werden. Das jederzeitige Widerrufsrecht gemäss Art. 404 OR (Auftrag) ist auf den Wartungsvertrag nicht anwendbar.